AGB Lagerung


  

1.Geltung

Unsere Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Etwaige entgegenstehende AGB unserer Auftraggeber haben keine Gültigkeit, es sei denn, diese wurde von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt.

Weitere Vereinbarungen wurden zwischen uns und unserem Auftraggeber nicht getroffen und mündliche Zusagen wurden nicht abgegeben.

  

2.Angebote und Durchführung

2.1. Alle Preis- und Leistungsangebote sind stets freibleibend und werden erst durch unsere Auftragsbestätigung verbindlich. Preisangaben gelten in Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2.2. Die Kalkulation eines Preisangebotes für Konfektionierungsarbeiten beruht auf der Aufgabenbeschreibung des Auftraggebers hierzu wird grundsätzlich auch ein Produktmuster benötigt. Weichen die zur Auftragserfüllung notwendigen Tätigkeiten im Nachhinein von der ursprünglichen Darstellung der Aufgabe ab, so wird dem Auftraggeber die Mehrarbeit zu unserem aktuellen Stundensatz on-top in Rechnung gestellt.

2.3. Die Berechnung von Verpackungsmaterialien erfolgt grundsätzlich gesondert; gleiches gilt für die Entsorgungskosten von Umverpackungen o.ä.

2.4. Wir behalten uns das Recht vor, vereinbarte Termine aus betriebsbedingten Gründen angemessen zu verschieben bzw. zu verlängern.

2.5. Eingelagerte Güter werden zu jedem angefangenen Monat per qm bzw. Palette abgerechnet. Für Lieferungen, die nach Beendigung des zweiten Drittels eines Monats bei uns eintreffen, wird für den lfd. Monat keine Lagermiete berechnet, sofern die Güter auch im Folgemonat noch bei uns einlagern.

2.6. Die Ein- und Auslagerung der Güter wird grundsätzlich gesondert abgerechnet.

  

3.Anlieferung und Abholung

3.1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind die zu konfektionierenden Artikel spätestens einen Werktag vor Aktionsbeginn frei Haus an unsere vereinbarte Lageranschrift zu liefern. Muss der Aktionsbeginn aufgrund einer nicht rechtzeitigen Anlieferung oder einer kurzfristigen Auftragsänderung verschoben werden, sind wir berechtigt, die entstandenen Aufwendungen (Wartezeiten, Personalbereitstellung sowie besondere Transport- und Regiekosten) dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

3.2. In unserem Lager haften wir für die sorgsame Lagerung und Behandlung der Güter.

3.3. Wir übernehmen keinerlei Haftung für die Korrektheit der Stückzahlen, die sich innerhalb der angelieferten Packeinheiten befinden.

3.4. Die Abholung der Ware hat unmittelbar nach Beendigung des Auftrages zu erfolgen.

  

4.Gewährleistung

4.1. Vorbehaltlich anderen als in diesen AGB getroffenen Regelungen haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

4.2. Etwaige Ansprüche verjähren innerhalb einer Frist von drei Monaten gerechnet ab Ende der Leistungserbringung.

4.3. Ein dem Auftraggeber zustehender Schadensersatzanspruch besteht maximal in Höhe der vereinbarten Vergütung des Teils der Leistung, der nicht vertragsgemäß erbracht wurde.

4.4. Wird uns selbstverschuldet die Leistungserbringung unmöglich, so kann der Auftraggeber Schadensersatz verlangen. Dieser ist begrenzt auf die Vergütung für den Teil der Leistung, der selbstverschuldet nicht erbracht werden konnte.

4.5. Anderweitige und darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind in Fällen verspäteter Lieferung oder Nichterfüllung insbesondere wegen höherer Gewalt, Krankheit, Streik oder Aussperrung ausgeschlossen. dieses gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gehaftet wird.

4.6. Bei höherer Gewalt (insbesondere Unwetter), Streiks, unverschuldeten Verzögerungen, wie z. B. bei Betriebsstörungen gleich welcher Art, haften wir nicht für die termingerechte Durchführung von Aufträgen. des Weiteren entfällt die Haftung für Schäden oder Minderung der bei uns eingelagerten Güter durch Brand, Witterungseinflüsse, Bruch, Versand oder durch Dritte.

  

5.Beanstandungen

5.1. Leistungsmängel sind binnen einer Woche nach Übernahme der Ware schriftlich anzuzeigen, andernfalls erlöschen etwaige Ansprüche.

5.2. Minderlieferungen bis zu 5 % gelten nicht als Mangel.

5.3. Mängel an einer Teilleistung berechtigen nicht zur Ablehnung der gesamten Arbeit.

  

6.Rücktritt und Kündigungen

6.1. Sollte der Auftraggeber von einem zustande gekommenen Vertragsverhältnis aus Gründen, die ausschließlich in der Sphäre des Auftraggebers liegen, zurücktreten, so sind wir berechtigt, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 30 % des gesamten Auftragswertes einzufordern. Die Geltendmachung eines wesentlich höheren Schadensersatzes bleibt uns hierbei vorbehalten. Gleichzeitig bleibt dem Auftraggeber der Nachweis vorbehalten, dass ein niedrigerer Schadensersatz entstanden ist.

6.2. Verträge über regelmäßig wiederkehrende Leistungen können mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsschluss gekündigt werden.

  

7. Versicherung

7.1. Handelt es sich bei den eingelagerten Gütern um einfache Verkaufsförderungsartikel, so sind diese gegen Diebstahl, Einbruch, Feuer und Wasserschäden versichert.

7.2. Höherwertige Artikel müssen zusatzversichert und angemeldet werden, die Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

  

8. Zahlung

8.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen sofort und ohne jeden Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig.

8.2. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden zinsen gem. § 288 BGB sowie Einziehungs- und Mahnkosten berechnet, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens jederzeit möglich ist.

8.3. Wechsel werden nicht, Schecks erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen.

8.4. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers können wir die weitere Ausführung eines Verteilauftrages bis zur Zahlung zurückstellen und für die Ausführung des Restverteilauftrages Vorkasse verlangen.

8.5. Die Zurückhaltung einer Zahlung oder eine Aufrechnung mit ggf. bestehenden Gegenansprüchen des Auftraggebers aus früheren Aufträgen ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen.

8.6. Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Bestellers jeweils zuerst die Kosten, dann die Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst jeweils die ältere.

  

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Unternehmens.

  

10. Schlussbestimmungen

10.1. Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

10.2. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleiben die übrigen Bestimmungen verbindlich. die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirtschaftlich gleichwertige Bestimmung ersetzt.

10.3. Sämtliche Erklärungen, welche die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses berühren, bedürfen der Schriftform. eine Änderung des Schriftformerfordernisses bedarf seinerseits der Schriftform.

  

Stand 25.02.2013

  

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